Merkblatt

Merkblatt für die Vereinsmitglieder

(Ausgabe 06.2018)

Die Regelung des Schuldrechtsänderungsgesetzes betreffen Wochenendgärten und haben dort inzwischen zu etwa 10-fach höheren Pachten als für Kleingärten geführt. Trotz des insgesamt guten Verhältnisses zu unseren Verpächtern besteht ein erheblicher Anreiz, uns aufgrund von Verstößen aus dem Kleingartenstatus „herauszuklagen“. Die nachfolgenden Eckpunkte des Bundesklein­gartengesetzes und der Gartenordnung sind daher unbedingt von allen Parzellen einzuhalten:

  • Sicherung der gartenbaulichen Nutzung auf 33 % der Parzellenfläche (mindestens 10 % der Parzellenfläche Grabeland als zusammenhängende Fläche), dazu zählt auch der Mindest­standraum für Obstbäume und Beerensträucher sowie die Fläche des Komposthaufens; die kleingärtnerische Nutzung muss als Gesamteindruck überwiegen
  • Einhaltung einer Höhe der Hecken zwischen den und um die Parzellen auf höchstens 1,50 m
  • Einhaltung der Größe des Bungalows entsprechend der DDR-Baugenehmigung bzw. der Gartenlaubengröße nach Bundeskleingartengesetz (24 meinschl. überdachter Freisitz)
  • Beseitigung der Waldbäume über 2,50 m Höhe (eine Fällung zu einem Zeitpunkt der sinn­vollen Nutzung als Schmuckreisig oder Weihnachtsbaum bzw. ein Bestandsschutz aus wichtigen Naturschutzgründen kann mit dem Vorstand vereinbart werden)
  • Beseitigung der Waldbäume über 2,50 m Höhe (eine Fällung zu einem Zeitpunkt der sinn­vollen Nutzung als Schmuckreisig oder Weihnachtsbaum bzw. ein Bestandsschutz aus wichtigen Naturschutzgründen kann mit dem Vorstand vereinbart werden)
  • kein Parken in der Anlage während der gesamten Gartensaison

Da die Nichteinhaltung der für uns geltenden Vorschriften durch einzelne Gartenfreunde den Verein als Ganzes gefährden kann, wird der Vereinsvorstand kontrollieren und notfalls auch den Zwischenpächter zur Einleitung der gebotenen pachtrechtlichen Maßnahmen informieren.

 

Die „kleingärtnerischen Nutzung“ ist ein Schlüsselmerkmal des Kleingartenstatus und erfordert nach Rechtsvorschriften mehrerer Bundesländer Anteile in Höhe von etwa je einem Drittel für

  • den Anbau von Gartenbauerzeugnisse,
  • die Erholung (einschl. Zierpflanzen und Rasen) sowie
  • Gartenlaube und Wege.

Zur Fläche für die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen zählen

  • das „Grabeland“ für den Anbau von Gemüse, Küchenkräutern und Erdbeeren (als Minimum sollten in jedem Garten 10 m2 vorhanden sein)
  • die mit Beerensträuchern und Obstbäumen bestandene Fläche (anhand der durchschnittlichen Mindeststandräume für ausgewachsene Exemplare nach Brandenburgischer Gartenordnung wird die Anzahl der Beerensträucher mit 2,5 m2 und die Anzahl der Obstbäume mit 12 m2 multipliziert, für Himbeeren und Brombeeren gilt die unmittelbar bestandene Fläche mit einem umgebenden Abstand von 1 m) sowie
  • die Fläche des Komposthaufens.

Diese Flächensumme wird zur Bruttofläche der Parzelle ins Verhältnis gesetzt.

1.
Der Kreisverband als Zwischenpächter weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überdachung der Terrassen unzulässig ist. Auch der Bestandsschutz aus DDR-Zeit erlischt, wenn eine grund­legende Erneuerung erfolgt. Eine zeitweilige Abdeckung kann toleriert werden, wenn sie nicht den Eindruck der Dauerhaftigkeit erweckt und jeweils bis spätestens 15.09. wieder abgebaut wird. Erfolgt dies nicht, liegt eine verbotene Überschreitung der genehmigten Bauwerksfläche vor, die den Kleingartenstatus unserer Anlage gefährdet. Daher wird der Zwischenpächter Abmahnungen und bei Nichteinhaltung der Festlegungen eine Kündigung wegen Verstoß gegen das Bundesklein­gartengesetz vornehmen.

2.
Es wird darauf hingewiesen, keinen Müll außerhalb der Mülltonnen abzulagern und die Abfälle soweit wie möglich zu trennen. Während getrennt gesammelte Abfälle (Glas, Pappe/Papier und Leichtverpackungen) kostenfrei entsorgt werden, kosten die beiden Hausmüll-Container den Verein mehr als 1.400 € im Jahr. Für die kostenlose Annahme von Sperrmüll an der Abfallumladestation Niederlehme erhält der Verein einzelne Karten vom Abfallzweckverband (sind bei Gartenfreundin Ines Hoffmann, Parz. 59 b erhältlich). In die Gelben Tonnen dürfen nur Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien, im Gegensatz zu Berlin keine Kunststoff-und Metallge­genstände, die nicht aus dem Verpackungsbereich stammen (z.B. Eimer, Schüsseln, Pfannen, Töpfe, Rohre, Spielzeug). Bei offensichtlichen Fehlwürfen erfolgt die Abholung nur gegen kosten­pflichtige Nachsortierung von 800 … 1.000 €.

3.
Das Bundeskleingartengesetz fordert von uns eine umweltgerechte Bewirtschaftung, zu der auch die Kompostierung aller geeigneten Gartenabfälle gehört. Ablagerungen von Gras-, Hecken- und Baumschnitt o.ä. außerhalb des Vereinsgeländes haben zur erheblichen öffentlichen Schaden bis hin zu Abmahnungen von Vereinen mit Androhung mit Ordnungsgeld geführt. Da die Entsorgung unseres Sammelplatzes für Kompostiergut den Verein jährlich weit über 1.000 € kostet, erwarten wir von allen Vereinsfreunden vorrangig eine ordnungsgemäße Kompostierung im eigenen Garten. Grobes Astmaterial kann in die bestehenden Astwerkhecken eingebaut (nicht einfach ablagern!) werden, wobei keine Verlängerung der Hecken in Richtung Wederdamm erfolgen darf.

4.
Als Gartensaison gilt der Zeitraum Mitte März – Mitte Oktober, witterungsbedingte Abweichungen werden von Vorstand festgelegt und veröffentlicht. Während der Gartensaison dürfen zu keiner Zeit Kraftfahrzeuge in der Anlage geparkt werden. Sie sind auf den festgelegten Parkplätzen abzustellen. Ein Verstoß dagegen gefährdet den Kleingartenstatus und unterliegt den Sanktionen nach Bundeskleingartengesetz (Abmahnung, auch Kündigung).

5.
Die Nutzung des Behinderten-Parkplatzes neben Parzelle 73 bedarf der Genehmigung durch den Vorstand und ist nur personengebunden möglich für Vereinsfreunde mit amtlich bestätigter Behinderung (Auslage des Schwerbeschädigten-Ausweises sichtbar im PKW).

6.
Da immer wieder Nachbarschaftsprobleme durch von Parzellen ausgehende Geräuschbelastungen und durch Nichteinhaltung der Ruhezeiten auftreten, ist nach Gartenordnung täglich vor 08:00, zwi­schen 13:00 und 15:00 und nach 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig besondere Ruhe zu wahren. Arbeitsgeräte mit hohem Geräuschpegel können nur von 8:00 bis 13:00 sowie 15:00 bis 19:00 Uhr benutzt werden. Musik-und Fernsehgeräte sind mit solcher Lautstärke zu nutzen, dass niemand belästigt wird. Verantwortlich ist der Pächter des Kleingartens, auch wenn andere Familienmitglieder/ Verwandte/Freunde den Garten in seiner Abwesenheit nutzten.

7.
Die Wasseranlage wird jeweils am letzten Märzwochenende (Termin Frühjahrsarbeitseinsatz) angestellt. Die Außerbetriebnahme erfolgt am 1. Wochenende im November, sofern nicht schon zuvor Nachtfröste von -5°C auftreten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlage nur Brauchwasser liefert, das jedoch der mikrobiologischen Überwachung unterliegt und bei Eisen und Mangan die Anforderungen der Trinkwasserverordnung überschreitet.

8.
Die Rasenmahd vor der Parzelle bis zur Wegmitte stellt eine Eigenpflicht und keine gegenüber dem Verein abrechenbare Leistung dar. Arbeiten für den Verein, die angerechnet werden sollen, (außer objektbezogenen Vereinbarungen) sind zuvor mit dem Vorstand abzustimmen und durch Abrechnungszettel mit Tätigkeit und Zeitaufwand bei Vereinsfreundin Ines Hoffmann (Parz. 59 b) nachzuweisen. Die vom Vorstand geführte Stundenliste wird von der Revisionskommission jeweils im folgenden Frühjahr geprüft und mit dem Finanzbericht an die Mitgliederversammlung für das zurückliegende Jahr abgeschlossen. Eine Berücksichtigung von nachgereichten Abrechnungen ist danach grundsätzlich nicht möglich. Spätestens zur Informationsversammlung im Herbst sollte sich daher jedes Vereinsmitglied über seinen Stand der ausgewiesenen Arbeitsstunden informieren.

9.
Die Ordnungsämter in den Gemeinden des Berliner Umlandes versenden z.T. Aufforderungen zur Anmeldung der Kleingartenlauben als Nebenwohnung. Die dabei angeführte Berufung auf das Brandenburger Meldegesetz gilt aber nur, wenn man mehr als 3 Monate ununterbrochen dort wohnt. Da die Meldung als Nebenwohnung eine ideale Begründung für die Erhebung einer Zweit­wohnsitzsteuer durch die Gemeinde darstellt, sollte auf keinen Fall die Anmeldung vorgenommen, sondern schriftlich Widerspruch gegen diese Aufforderung eingelegt werden.

10.
Wir sind verpflichtet, auf Anforderung der Eigentümer jederzeit einen vollständigen und exakten Plan über alle Baulichkeiten und alle unterirdisch verlegten Leitungen (einschließlich der auf den Parzellen) vorlegen zu können. Die erforderlichen Zuarbeiten (Maße und Lageskizze der Bau­lichkeiten einschl. Terrasse, Abwassergrube mit Volumen, Verlauf aller unterirdischen Leitungen) sind noch immer nicht von allen Parzellen bei Vereinsfreund Rasmuß (Parz. 1) eingegangen und bis 01.09.2018 nachzureichen. Nachfolgende Veränderungen sind schriftlich im laufenden Kalen­derjahr an Vereinsfreund Rasmuß zu melden.

11.
Aufgrund des überhöhten Verbrauchs einer zu große Zahl von Beregnungsanlagen ist es trotz der maximalen Leistung der Pumpenanlagen von 12-15 m³ je Stunde bereits zu Zusammenbrüchen der Wasserversorgung gekommen, die jeweils wieder ein zeitaufwändiges manuelles Hochfahren der Anlage erfordern. Daher ist eine maßvollere Nutzung dringend erforderlich, d.h. generelle Ver­legung der programmierbaren Beregnung auf die Nachtstunden (hat auch einen höheren Wirkungs­grad der Beregnung zur Folge) und bei erkennbarem Druckabfall sofort Reduzierung der Wasser­entnahme.

Information

Der KGV-Möllenzug e.V. ist ein Kleingartenverein der an der Dahme in Niederlehme liegt.

Er liegt in mitten der Nachbar Kleingartenvereine Sonnenschein e.V., Möllenzugsee e.V. und Inselblick e.V.