Satzung

Satzung

des Kleingartenvereins “Möllenzug” e.V. Niederlehme im Verband der Garten- und Siedlerfreunde
(in der Fassung der Änderung vom 27.05.2017)




§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein “Möllenzug” e.V. und hat seinen Sitz in Niederlehme, Wernsdorfer Straße 177.
Der Verein ist beim Amtsgericht Cottbus unter der Nr. VR 5068 CB registriert.
Geschäftsanschrift ist die Wohnadresse des Vereinsvorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein gehört dem Verband der Garten- & Siedlerfreunde (VGS) an. Der Kreisverband der Garten- & Siedlerfreunde e.V. Dahme-Spreewald ist Zwischenpächter der vom Verein genutzten Flächen.

 

§2 - Zweck und Ziel des Vereins

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch wie auch konfessionell neutral.

2.2 Der Verein fördert als ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Zweck die kleingärtneri­sche Tätigkeit seiner Mitglieder. Dies wird durch die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Kleingartenanlage und ihrer Infrastruktur (Wasser- und Stromversorgung, andere Gemeinschafts­anlagen, Sicherung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen und überschüssigem kompos­tierbarem Material), durch die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner und die Sicherung eines engen Kontaktes zum Zwischenpächter, der Gemeinde und den Bodeneigentümern gewähr­leistet. Grundlage der Nutzung der Parzellen bilden die Anforderungen des Bundeskleingarten­gesetzes und der Gartenordnung des Verbandes der Garten- und Siedlerfreunde.

2.3 Der Verein entwickelt seine Kleingartenanlage in Abstimmung mit den anderen Kleingartenvereinen zu einer öffentlich begehbaren, attraktiven Grünanlage. Dafür geeignete Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplatz) stehen für eine öffentliche Mitnutzung zur Verfügung.

2.4 Bei der Entwicklung der Kleingartenanlage finden sowohl Gesichtspunkte der umweltverträglichen Nutzung der Parzellen als auch die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Hinblick auf die vorhandenen sensiblen Biotope angemessene Berücksichtigung. Der Schutz des Bodendenkmals “Frühkaiserzeitliche Siedlung” wird gewährleistet.

 

§3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn für ihn eine freie Gartenparzelle in Aussicht steht.
Mitgliedschaften unterscheiden sich je Parzelle in ein stimmberechtigtes Vollmitglied und eine beliebige Zahl von Familienmitgliedern. Das Vollmitglied kann seine Stimmberechtigung auf ein Familienmitglied übertragen.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag auf Verlangen des Antrag­stellers der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe 150 €, mit der ebenfalls das Recht zur Nutzung der bestehenden Vereinsinfrastruktur erworben wird und die deren Erhaltung und Ausbau dient, sowie nach unterschriftlicher Anerkennung dieser Satzung wirksam.

Jedes Mitglied ist verpflichtet

a) diese Satzung, die Gartenordnung und die Anforderungen an die kleingärtnerische Nutzung seiner Gartenparzelle einzuhalten;

b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken;

c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der Parzelle ergeben, termingerecht zu entrichten;

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen, anderenfalls den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeits­stunden zu entrichten;

e) seinen Aufenthalt und den seiner Familienangehörigen und Besucher innerhalb des Vereins so zu gestalten, dass niemand gestört oder belästigt wird;

f) den damit beauftragten Vereinsmitgliedern Zutritt für die Überprüfung der Übergabepunkte aus dem Strom- und Wassernetz auf den Parzellen und in den Gartenlauben zu gewähren.

 

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung (von Eheleuten nur gemeinsam anerkannt),

b) Übernahme aller Rechte und Pflichten durch einen Nachfolger,

c) Ausschluss,

d) Tod.

4.2 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die ihm aufgrund Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;

c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;

d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung seiner Parzelle auf Dritte überträgt.

4.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Kann das Mitglied wegen Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Behandlung der Ange­legenheit im Vorstand teilnehmen, wird ein erneuter Termin für die Anhörung bzw. Behandlung einer schriftlichen Stellungnahme anberaumt. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.

Über einen Einspruch, der binnen 3 Wochen nach Herausgabe der Entscheidung (Datum der Aufgabe des Einschreibens) möglich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beantragt der Vorstand in der Regel die Beendigung des Nutzungsverhältnisses für die Kleingartenparzelle nach BKleingG über eine ordentliche bzw. außer­ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den VGS-Kreisvorstand als Zwischen­pächter, die bei Weigerung auf gerichtlichem Wege über eine Räumungsklage durchgesetzt wird. Die sich aus der Satzung ergebenden finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

4.4 Der Verein akzeptiert in Übereinstimmung mit dem Zwischenpächter das Erbe des persönlichen Eigentums des Mitglieds bzw. die Übernahme der Parzelle durch nahe Angehörige. Der Nutzer-wechsel an einen Dritten erfordert die Schätzung durch den Zwischenpächter. Vor Abschluss des in seinem Inhalt festgelegten Kaufvertrages zwischen Vorgänger und Nachfolger bezüglich Anpflan­zungen und persönlichem Eigentum an der Kleingartenlaube ist durch den gesetzlichen Vorstand in einem Gespräch mit dem vorgesehenen Nachfolger zu prüfen, ob dieser hinreichend Gewähr für die Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Ziele und Regelungen erwarten lässt. Der Kaufver­trag bedarf der Gegenzeichnung durch den Kassierer und den gesetzlichen Vorstand. Der Nutzer­wechsel tritt nach Begleichung eventuell offener Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied durch den Abschluss des Kleingartenpachtvertrages mit dem Zwischenpächter in Kraft. Eine Rück­erstattung von Aufnahmegebühr und gezahlten Umlagen erfolgt nicht, auch nicht anteilig.

 

§5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Revisionskommission.

 

§6 - Die Mitgliederversammlung

 6.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und der Verhandlungsgegenstände beim Vorstand beantragt.

6.2 Ausschließliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen,

b) die Wahl des Vorstandes sowie der Revisionskommission,

c) Beschlussfassungen über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsleistungen und Anträge sowie alle grundsätzlichen Fragen des Vereins,

d) die abschließende Beschlussfassung bei Widerspruch zu Vorstandsentscheidungen über Auf­nahme oder Ausschluss von Mitgliedern,

e) die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassen­bericht sowie den Bericht der Revisionskommission,

f) die Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Arbeitsersatzleistung.

6.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch Aushang einer Einladung im Vereins­gelände unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Liegt der Termin der Mitgliederversammlung außerhalb der Gartensaison (Mitte März – Mitte Oktober), ist die Einladung per Post zu übermitteln.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens 2 Wochen vor Versammlung dem Vorstand zur Verfügung zu stellen. Die Beschlussentwürfe werden spätestens 1 Woche vor Versammlung durch Aushang bekannt gemacht.

Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind nur Mitglieder des Vereins sowie vom Vorstand geladene Gäste.

6.4 Außer in Fällen des § 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 1, sind ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlungen unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entschei­den mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen oder, sofern dies wenigstens drei Vereinsmitglieder fordern, geheim. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Protokollführer im Versammlungsprotokoll schriftlich fixiert, das durch den Pro­tokollführer und den Versammlungsleiter unterschrieben wird. Durch Aushang und/oder Zusendung an alle Mitglieder werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Beschlüsse zur Satzung und Vorstandswahlen werden notariell zur Eintragung durch das zuständige Amtsgericht angemeldet.

6.5 Beschlüsse zur Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

6.6 Zur Behandlung ausgewählter Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sach­kundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§7 - Vereinsvorstand

7.1 Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertreten­den Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei weiteren Vereinsmitgliedern. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen und Beauftragte für spezielle Aufgaben berufen werden.

7.2 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nach­folgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

7.3 Der gesetzliche Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeder ist allein vertretungsbefugt.

7.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

7.5 Aufgaben des Vorstandes

a) laufenden Geschäftsführung und nachhaltige Sicherung der Existenz des Vereins,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Verwaltung der durch finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen der Mitglieder geschaffenen Infrastruktur des Vereins und Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit.

 

§8 - Schlichtungsverfahren und Sanktionen

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Satzung bzw. der Gartenordnung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer Vorstandssitzung zu führen.

Können diese Streitigkeiten nicht in der Schlichtung geklärt werden, sind die betreffenden Fragen, sofern die Satzung keine Regelungen für diesen Fall enthält, zivilrechtlich einer Klärung zuzuführen.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins sowie gegen die Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung des VGS die in der Finanzordnung des Vereins vorgesehenen Sanktionen und Ordnungsstrafen zu verhängen. Ordnungs­strafen dürfen eine Höhe von 250 € je Verstoß nicht überschreiten.

 

§9 - Finanzierung des Vereins

9.1 Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Umlagen sowie Spenden für gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele eingesetzt werden.

9.2 Die Höhe der Umlage, die der Deckung der Verwaltungskosten des Vereins und der Betriebskosten der Infrastruktur dient sowie einen Einlagenanteil der Mitglieder für den Ausbau der Infrastruktur enthält, wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

9.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über das von der Mitglieder­versammlung beschlossene Maß hinausgehende Leistungen und zeitliche Aufwendungen von Mitgliedern können entsprechend der Finanzordnung des Vereins entschädigt werden.

 

§10 - Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellver­treters vorzunehmen. Der Kassierer kontrolliert die Einzahlungen (Pacht/Umlagen/Beiträge) und mahnt säumige Mitglieder. Er gibt jährlich einen Bericht zur Finanzlage des Vereins.

 

§11 - Die Revisionskommission

11.1 Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine Revisionskommission.

11.2 Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

11.3 Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vor­standssitzungen teilzunehmen und ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§12 - Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Absicherung der Auflösung ist eine Kommission zu berufen.

12.2 Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks an den Kreisverband der Garten- & Siedlerfreunde e.V. Dahme-Spreewald, der es ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere des Kleingartenwesens, zu verwenden hat.

 

§13 - Inkrafttreten der Satzung

13.1 Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. September 1993 beschlossen und gilt für alle Vereinsmitglieder und die Tätigkeit des Vereins. Die in der o.g. Fassung geänderten Festlegungen gelten mit ihrer Eintragung beim Amtsgericht Cottbus.

13.2 Alle dieser Satzung entgegenstehenden Festlegungen in den Nutzungsverträgen sind ungültig.

 

Information

Der KGV-Möllenzug e.V. ist ein Kleingartenverein der an der Dahme in Niederlehme liegt.

Er liegt in mitten der Nachbar Kleingartenvereine Sonnenschein e.V., Möllenzugsee e.V. und Inselblick e.V.